Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 20.11.1992 - 3 S 2503/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Kein Nachbarschutz durch Festsetzung einer vorderen - straßenseitigen - Baugrenze
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 03.09.1992 - 13 K 1466/92
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.1992 - 3 S 2503/92
Papierfundstellen
- ESVGH 43, 153 (Ls.)
- VBlBW 1993, 68 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (5)
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.1992 - 5 S 1475/92
Keine nachbarschützende Wirkung der straßenseitigen Baugrenze oder Baulinie
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.11.1992 - 3 S 2503/92
Die Festsetzung einer vorderen (straßenseitigen) Baugrenze dient im Regelfall nicht dem Schutz der auf der gegenüberliegenden Seite angrenzenden Grundstücke (wie VGH Bad-Württ, Urteil vom 10.11.1992 - 5 S 1475/92 -).Denn sie ist Ausfluß des zwischen unmittelbar nebeneinanderliegenden Grundstücken bestehenden nachbarrechtlichen Austauschverhältnisses, welches zur gegenseitigen Rücksichtnahme und damit auch grundsätzlich zur jeweiligen Beachtung der festgesetzten Baugrenzen verpflichtet (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1992 - 5 S 1475/92 -).
Nachbarschutz ist einer vorderen, straßenseitigen Baugrenze oder Baulinie hingegen nur dann beizumessen, wenn die Festsetzungen und die Begründung des Bebauungsplans im Einzelfall auf ein vom Plangeber gewolltes nachbarschaftliches Austauschverhältnis zwischen den beiderseitigen Straßenanliegern schließen lassen (vgl. dazu auch Urteil vom 10.11.1992, a.a.O. …sowie Beschluß vom 10.4.1986 - 8 S 257/86 - VBlBW 1987, S. 100).
- VGH Baden-Württemberg, 23.07.1991 - 8 S 1606/91
Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen und Baulinien; eine Garage ist keine …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.11.1992 - 3 S 2503/92
Die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs, wonach seitliche und hintere Baugrenzen oder Baulinien regelmäßig nachbarschützenden Charakter zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn haben (vgl. Beschlüsse vom 23.7.1991 - 8 S 1606/91 -, NJW 1992, S. 1060, vom 12.6.1991 - 5 S 2433/90 - u.v. 20.1.1992 - 3 S 2677/91 -), ist hier nicht einschlägig. - VGH Baden-Württemberg, 12.06.1991 - 5 S 2433/90
Zur nachbarschützenden Wirkung von Baulinien und Baugrenzen zum Nachbargrundstück
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.11.1992 - 3 S 2503/92
Die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs, wonach seitliche und hintere Baugrenzen oder Baulinien regelmäßig nachbarschützenden Charakter zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn haben (vgl. Beschlüsse vom 23.7.1991 - 8 S 1606/91 -, NJW 1992, S. 1060, vom 12.6.1991 - 5 S 2433/90 - u.v. 20.1.1992 - 3 S 2677/91 -), ist hier nicht einschlägig. - VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91
Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen - Befreiung aus Gründen des Gemeinwohls
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.11.1992 - 3 S 2503/92
Die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs, wonach seitliche und hintere Baugrenzen oder Baulinien regelmäßig nachbarschützenden Charakter zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn haben (vgl. Beschlüsse vom 23.7.1991 - 8 S 1606/91 -, NJW 1992, S. 1060, vom 12.6.1991 - 5 S 2433/90 - u.v. 20.1.1992 - 3 S 2677/91 -), ist hier nicht einschlägig. - VGH Baden-Württemberg, 10.04.1986 - 8 S 257/86
Nachbarschutz zugunsten des Gegenüberliegers bei Überschreitung der Baulinie
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.11.1992 - 3 S 2503/92
Nachbarschutz ist einer vorderen, straßenseitigen Baugrenze oder Baulinie hingegen nur dann beizumessen, wenn die Festsetzungen und die Begründung des Bebauungsplans im Einzelfall auf ein vom Plangeber gewolltes nachbarschaftliches Austauschverhältnis zwischen den beiderseitigen Straßenanliegern schließen lassen (…vgl. dazu auch Urteil vom 10.11.1992, a.a.O. sowie Beschluß vom 10.4.1986 - 8 S 257/86 - VBlBW 1987, S. 100).
- VGH Baden-Württemberg, 09.03.1995 - 3 S 3321/94
Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegenüber einem …
Während seitliche und hintere Baugrenzen nach Eigenart und Typik im Regelfall auch dem Schutz der ihnen jeweils gegenüberliegenden Wohngrundstücke dienen (Sicherung einer Ruhezone und Erholungszone, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.2.1993 - 5 S 2313/92 - m.w.N.), haben vordere (straßenseitige) Baugrenzen im Regelfall nur einen öffentlich-städtebaulichen Gehalt (vornehmlich: Gestaltung des Ortsbildes und Straßenbildes, Gewährleistung einer bestimmten Anordnung der Baukörper, Sicherung von Vorgartenzonen, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1992 - 5 S 1475/92 - sowie Beschluß vom 20.11.1992 - 3 S 2503/92 -). - VGH Baden-Württemberg, 22.06.1993 - 3 S 379/93
Zulässigkeit eines Vorbaus in der Abstandsfläche - Abgrenzung zum Anbau
Diese Überschreitung der ersichtlich nicht nachbarschützenden straßenseitigen Baugrenze (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 26.11.1992 - 3 S 2503/92 - Urteil v. 10.11.1992 - 5 S 1475/92 -) führt für das Wohnhaus und Grundstück des Antragstellers noch nicht zu unzumutbaren Besonnungs- oder Belichtungseinbußen. - VGH Baden-Württemberg, 26.08.1993 - 3 S 1779/93
Terrassenhaus als Hausgruppe iS von BauNVO 1968 § 22 Abs 2 S 1; versetzte …
Die Interessen der seitlich angrenzenden Grundstücksnachbarn sind, wie regelmäßig, vom Schutzzweck der Festsetzung nicht umfaßt (vgl. etwa Beschluß des Senats vom 25.1.1991 - 3 S 2743/90 - Beschluß v. 20.11.1992 - 3 S 2503/92 - m.w.N.). - VGH Baden-Württemberg, 30.01.1996 - 8 S 214/96
Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung: überwiegender …
Soweit sie geltend macht, durch die vorgesehene Anlegung der beiden Stellplätze entlang der A straße werde in unzulässiger Weise in die Vorgartenzone eingegriffen, übersieht sie, daß vordere (straßenseitige) Baugrenzen im Regelfall nur einen öffentlich-städtebaulichen Gehalt haben und den seitlichen Anliegern keinen Anspruch auf ihre Einhaltung einräumen (VGH Bad.- Württ., Urt. v. 10.11.1992 - 5 S 1475/92 - Beschl. v. 20.11.1992 - 3 S 2503/92 - Beschl. v. 9.3.1995 - 3 S 3321/94 - DÖV 1995, 828/829). - VGH Baden-Württemberg, 07.07.1994 - 3 S 628/94
Keine planübergreifende nachbarschützende Wirkung der …
Solche vorderen (straßenseitigen) Baugrenzen dienen im Regelfall nicht dem Schutz der auf der gegenüberliegenden Seite angrenzenden Grundstücke (ständige Rechtsprechung, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 20.11.1992 - 3 S 2503/92 - Urteil vom 10.11.1992 - 5 S 1475/92 -).